Konten und Leistungen

Vorsorge: Welche Rückzugsbedingungen gelten für mein Säule-3a-Konto?

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Ein Bezug von Vorsorgeguthaben der 3. Säule ist in folgenden Fällen möglich:
1. Der Vorsorgenehmer hat das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht (frühestens jedoch 5 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters).
2. Der Vorsorgenehmer bezieht eine ganze Invalidenrente der IV (Invaliditätsgrad ≥ 70 %) und das Invaliditätsrisiko ist nicht versichert.
3. Das Vorsorgeguthaben dient dem Einkauf in eine Pensionskasse (2. Säule).
4. Der Vorsorgenehmer macht sich selbstständig (während des ersten Jahres des Anschlusses an eine AHV-Ausgleichskasse).
5. Der Vorsorgenehmer verlässt die Schweiz endgültig.
6. Der Vorsorgenehmer finanziert mit dem Vorsorgeguthaben den Kauf von Wohneigentum oder verwendet es zur Amortisation einer auf seinem Hauptwohnsitz lastenden Hypothek.
7. Der Vorsorgenehmer muss zu einer anderen Säule-3a-Stiftung wechseln.
8. Der Vorsorgenehmer ist verstorben.
Ist keine dieser Bedingungen erfüllt, kann das Vorsorgeguthaben nicht freigegeben werden.